Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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1. Verhältnis von Abs. 2 zu Abs. 1
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Übernahme der Besteuerungszuständigkeit. Nach Abs. 1 Satz 2 des Art. 7 darf der Betriebsstättenstaat Unternehmensgewinne nur insoweit besteuern, als diese der in ihm gelegenen Betriebsstätte zugerechnet werden können. An diese Regelung knüpft Abs. 2 an und bestimmt seinerseits, auf welche Weise diese Zurechnung zu erfolgen hat. Die Vorschrift bewirkt daher keine von Abs. 1 abweichende Zuweisung von Besteuerungszuständigkeiten, sondern füllt lediglich die dem Grunde nach in Abs. 1 getroffene Kompetenzregelung inhaltlich aus. Daraus folgt zugleich, dass Abs. 2 überhaupt nur eingreift, wenn und soweit die Voraussetzungen des Abs. 1 - insbesondere also Ansässigkeit im einen, Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat - dem Grunde nach gegeben sind (wegen der entsprechenden Anwendung des Abs. 2 auf andere Einkünfte als Unternehmensgewinne i.S.d. Abs. 1 vgl. Rz. 11-12).
247-249
Einstweilen frei.