Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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2. Vergleich mit DBA 1931/59
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Kein Artikel über Veräußerungsgewinne. Das DBA 1931/59 enthielt keinen speziellen Artikel über Veräußerungsgewinne. Es entsprach insoweit Abkommensentwürfen der League of Nations, z.B. dem Hague Draft (1940), und den frühen Draft Reports der OEEC, die keinen gesonderten Artikel über Veräußerungsgewinne vorsahen. Das DBA 1931/59 enthielt ausdrückliche Regelungen über Veräußerungsgewinne lediglich in Bezug auf unbewegliches Vermögen sowie bewegliches Kapitalvermögen. Diese Regelungen fanden sich im Schlussprotokoll zu Art. 2 Abs. 1 (unbewegliches Vermögen) und zu Art. 6 Abs. 1 (bewegliches Kapitalvermögen). Das DBA 1931/59 entsprach auch insoweit weitgehend frühen Draft Reports der OEEC. Trotz dieser lediglich partiellen Regelung über Veräußerungsgewinne hat die Rechtslage unter dem alten DBA 1931/59 bereits den aktuellen Regelungen des Art. 13 Abs. 1-3 DBA-Schweiz entsprochen.
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Einfügung der Abs. 4 und 5 durch das DBA 1971. Art. 13 Abs. 4 und 5 DBA-Schweiz 1971 haben zu inhaltlichen Änderungen gegenüber dem DBA-Schweiz 1931/59 geführt (vgl. ausf. Rz. 176 ff.).