Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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5. Vergleich mit OECD-MA 2000
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Mit der Aufhebung des Art. 14 OECD-MA verbundene Änderungen. Mit dem OECD-MA 2000 ist Art. 14 OECD-MA aufgehoben worden. In Art. 13 Abs. 2 OECD-MA 2000 sind entsprechend die Passagen in Bezug auf Vermögenswerte fester Einrichtungen von Freiberuflern gestrichen worden. Eine inhaltliche Änderung der Besteuerungsrechte hat die OECD damit nicht bezweckt. Vielmehr sollen sich dieselben Rechtsfolgen für Gewinne aus der Veräußerung dieser Vermögenswerte seither aus der Regelung über die Veräußerung beweglichen Betriebsvermögens ergeben. Für das DBA-Schweiz ist es hingegen von Bedeutung, dass Art. 14 DBA-Schweiz und die Regelung in Art. 13 Abs. 2 DBA-Schweiz beibehalten worden sind. So findet die Aktivitätsklausel in Art. 24 Abs. 1 DBA-Schweiz keine Anwendung auf Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Art. 14) und auf Gewinne aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern aus einer festen Einrichtung eines Freiberuflers. Art. 14 DBA-Schweiz und Art. 13 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 DBA-Schweiz (Freiberufler-Einrichtung) entfallen jedoch ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, das auf den Austausch der Ratifikationsurkunden zum Änderungsprotokoll vom folgt (Art. 23 Abs. 2 Satz 1 des Änderungsprotokolls).