Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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2. Definition der Betriebsstätte
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In Übereinstimmung mit Art. 7 OECD-MA darf ein Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat nur noch dann besteuert werden, wenn es dort eine Betriebsstätte unterhält. Dies ergibt sich bereits aus Art. 7. Eines Rückgriffs auf Art. 25 Abs. 2, der nur eine belastendere Betriebsstättenbesteuerung verbietet, bedarf es insoweit nicht. Unter welchen Voraussetzungen eine Betriebsstätte i.S.d. Art. 25 Abs. 2 anzunehmen ist, bestimmt sich nach Art. 5 (vgl. Art. 5 Rz. 1 ff.). Durch diese abkommenseigene Definition wird der Rückgriff auf das innerstaatliche Recht (vgl. Art. 3 Abs. 2) verwehrt. Die ähnliche, aber nicht identische Definition in § 12 AO und die dazu ergangene Rechtsprechung können grundsätzlich nicht herangezogen werden. Die DBA sind soweit wie möglich aus sich selbst heraus auszulegen; sie haben ihre eigene Begriffssprache. Durch die geplante Streichung von Art. 14 und damit dem Verweis bei selbständiger Tätigkeit auf Art. 7 bzw. Art. 5 durch Art. 13 des Änderungsprotokolls vom (vgl. Rz. 2, 3 und 17), sind nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls auch Selbständige erfasst.