Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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II. Allgemeiner Inhalt
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Erb. Art. 9 ist eine Hilfsnorm zur Ermittlung der jeweils zutreffenden Steuerschuld in den Vertragsstaaten und behandelt den Schuldenabzug. Da das Erb. DBA die Besteuerungsrechte hinsichtlich der einzelnen Nachlassgegenstände aufteilt, ist es auch notwendig festzulegen, welche Schulden in welchem Vertragsstaat in welcher Weise berücksichtigt werden können.
Die Regelung in Erb. Art. 9 unterscheidet danach, ob die Verbindlichkeiten in wirtschaftlichem Zusammenhang mit bestimmten Vermögensgegenständen stehen (Abs. 1) oder nicht (Abs. 2). Die ersteren werden grundsätzlich von dem Wert der ihnen zugeordneten Vermögensgegenstände, die übrigen Schulden werden von S. 7dem Vermögen, das nur im Wohnsitzstaat des Erblassers besteuert werden darf, abgezogen. Kompliziert wird die Vorschrift im Hinblick auf Fälle, in denen der Bundesrepublik Deutschland entweder nach Erb. Art. 4 Abs. 3, 4 oder nach Erb. Art. 8 Abs. 2 ein Nachbesteuerungsrecht zusteht; hier ist auch die Bundesrepublik Deutschland zum Schuldenabzug verpflichtet. Soweit die Schulden nach diesen Regeln nicht mit positiven Vermögenswerten ausgeglichen werden können, sieht Erb. Art. 9 Abs. 3, 4 weit...