Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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IV. Besteuerung bestimmter Vermögensanlagen im Quellenstaat (Abs. 4)
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Recht zur Quellenbesteuerung im Ansässigkeitsstaat des Schuldners. Der Absatz weist für bestimmte Vermögensanlagen abweichend von Art. 22 Abs. 4 OECD-MA dem Ansässigkeitsstaat des Schuldners ein Recht zur Quellenbesteuerung zu. Es handelt sich um Vermögensanlagen, deren Erträge in Art. 10 Abs. 4 den „Dividenden“ zugerechnet werden. Daraus ist hergeleitet worden, dass als Schuldner nur eine juristische Person in Betracht kommt. Das ist indessen nicht der Fall. Daher können auch natürliche Personen oder Personengesellschaften Schuldner i.S. des Art. 22 Abs. 4 sein. Durch Schreiben vom hat sich die zuständige Behörde der Schweiz jedoch der vom BFH abgelehnten Auffassung angeschlossen, der zufolS. 35ge Art. 10 Abs. 4 nur dann anwendbar sein soll, wenn der Schuldner eine juristische Person i.S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. e ist.
Schweizer Hinweis Anfang
Die schweizerische Position gemäß dem referenzierten Schreiben des SIF bezieht sich nur auf die Anwendung von Art. 10 DBA auf Einkünfte aus typischen stillen Beteiligungen. Die Anwendung von Art. 10 DBA verlangt nach dessen Abs. 1, dass die Schuldnerin...