Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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V. Begriff der ständigen Wohnstätte (Abs. 5)
„(5) Als ständige Wohnstätte im Sinne dieses Artikels gelten nicht eine Wohnung oder Räumlichkeiten, die Erholungs-, Kur-, Studien- oder Sportzwecken dienen und nachweislich nur gelegentlich verwendet werden.“
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Definition der ständigen Wohnstätte. Erb. Art. 4 Abs. 5 enthält eine Legaldefinition des Begriffs „ständige Wohnstätte“ in Form einer negativen Abgrenzung. Er ist bei der Wohnsitzbestimmung im Falle eines Doppelwohnsitzes (Erb. Art. 4 Abs. 2 S. 24Buchst. a und b) und für den Eintritt des überdachenden Besteuerungsrechts gem. Erb. Art. 4 Abs. 3 und 4 von Bedeutung. Nach Erb. Art. 4 Abs. 5 steht unabhängig von den Umständen im Einzelfall fest, dass eine Wohnung, die nur zum Zweck der Erholung, zum Studium, wegen einer Kur oder zum Zweck des Sports zur Verfügung steht und nur gelegentlich genutzt wird, nie eine ständige Wohnstätte sein kann. Zur Auslegung des Begriffs ständige Wohnstätte s. im Übrigen oben Rz. 18.