Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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Erläuterungen zu Art. 31
1
Eine vergleichbare Vorschrift fehlt im DBA 1931/59, weil sich im Jahr 1931 die - zeitweilige - Berlin-Problematik nicht gestellt hat.
2
Sämtliche OECD-MA enthalten ebenfalls keine vergleichbare Vorschrift.
3
Die Berlin-Klausel trug den staatsrechtlichen Besonderheiten Berlins während der deutschen Teilung Rechnung, weil es aufgrund alliierter Vorbehalte nicht vom Bund regiert werden durfte (vgl. das Genehmigungsschreiben der Militärgouverneure vom ); dies war kein Vorbehalt i.S. der Regeln des Völkervertragsrechts. Berlin übernahm daher in einem von der Kommandantur zugelassenen Verfahren die Gesetzgebung des Bundes.
4
Nachdem die Bundesrepublik Deutschland von ihrer Möglichkeit, fristgerecht eine gegenteilige Erklärung abzugeben, keinen Gebrauch gemacht hatte und die in Art. 2 des Zustimmungsgesetzes zum DBA 1971 vorgesehene Übernahme durch Berlin erfolgt war, galt das DBA 1971 auch dort.
5
Mit der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands ist die Berlinklausel gegenstandslos geworden.S. 2