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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 69. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Erläuterungen zu Art. 31

1

Eine vergleichbare Vorschrift fehlt im DBA 1931/59, weil sich im Jahr 1931 die - zeitweilige - Berlin-Problematik nicht gestellt hat.

2

Sämtliche OECD-MA enthalten ebenfalls keine vergleichbare Vorschrift.

3

Die Berlin-Klausel trug den staatsrechtlichen Besonderheiten Berlins während der deutschen Teilung Rechnung, weil es aufgrund alliierter Vorbehalte nicht vom Bund regiert werden durfte (vgl. das Genehmigungsschreiben der Militärgouverneure vom ); dies war kein Vorbehalt i.S. der Regeln des Völkervertragsrechts. Berlin übernahm daher in einem von der Kommandantur zugelassenen Verfahren die Gesetzgebung des Bundes.

4

Nachdem die Bundesrepublik Deutschland von ihrer Möglichkeit, fristgerecht eine gegenteilige Erklärung abzugeben, keinen Gebrauch gemacht hatte und die in Art. 2 des Zustimmungsgesetzes zum DBA 1971 vorgesehene Übernahme durch Berlin erfolgt war, galt das DBA 1971 auch dort.

5

Mit der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands ist die Berlinklausel gegenstandslos geworden.S. 2

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