Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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1. Anwendungsbereich im Allgemeinen
3
In Abgrenzung zu Erb. Art. 5 und Erb. Art. 7 legt Erb. Art. 6 Abs. 1 fest, welche Wirtschaftsgüter des Nachlassvermögens unter die Zuteilungsregel des Erb. Art. 6 fallen. Sie betrifft das gesamte Betriebsvermögen des Unternehmens, soweit es nicht unbewegliches Vermögen i.S. des Erb. Art. 5 (Vgl. Erb. Art. 5 Rz. 8) ist oder es sich um Schiffe und Luftfahrzeuge i.S. des Erb. Art. 7 handelt. Das bedeutet, dass das Betriebsvermögen eines Erblassers im anderen Vertragsstaat, der nicht gleichzeitig Wohnsitzstaat ist, nicht nach einheitlichen Grundsätzen besteuert wird. Für die Frage, in welchem Vertragsstaat das Betriebsvermögen wie besteuert wird, sind dessen einzelne Wirtschaftsgüter je nach ihrer Vermögensart zu ordnen und getrennt zu betrachten. Erb. Art. 6 bildet in diesem Sinn eine Auffangvorschrift. Sofern ein Wirtschaftsgut weder dem Erb. Art. 5 noch dem Erb. Art. 7 zugeordnet werden kann, ist Erb. Art. 6 anzuwenden. Im Wesentlichen erfasst Erb. Art. 6 das bewegS. 7liche Betriebsvermögen, soweit es nicht als Zubehör/Zugehör dem Grundvermögen zuzuordnen ist.