Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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I. Entstehungsgeschichte und Vergleich mit OECD-Musterabkommen
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Art. 27 enthält die Auskunftsklausel des DBA 71. Im DBA 31/59 war ein Informationsaustausch zwischen den beiden Finanzverwaltungen nicht vorgesehen. Für die deutsche Seite war die Aufnahme einer Amtshilfevereinbarung in das neue Abkommen eines der wichtigsten Revisionsbegehren. Die schweizerische Seite lehnte dies in den Verhandlungen lange mit Entschiedenheit ab. Auch der deutsche Hinweis auf die Auskunftsklauseln, die die Schweiz 1953/1966 mit Frankreich und 1954 mit Großbritannien vereinbart hatte, blieb zunächst erfolglos, da die eidgenössischen Räte den Bundesrat und die Steuerverwaltung strikt angewiesen hatten, keine derartigen Klauseln in Doppelbesteuerungsabkommen mehr aufzunehmen. Erst nachdem wesentliche schweizerische Forderungen bei den übrigen Abkommensbestimmungen durchgesetzt waren, willigte die schweizerische Delegation in die sog. „kleine“ Auskunftsklausel ein (s. dazu die deutsche Denkschrift zum Abkommen A.II.8., s. Texte zum DBA 71, 3.1).
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Art. 27 läßt anders als Art. 26 OECD-MA nur den Austausch von Informationen zu, die zur richtigen Durchführung des Abkommens notwendig sind. Art. 26 ...