Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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e) Erfolgsneutrale Vorgänge
535
Innerschweizerische Vorgänge. Mit der in Art. 60 DBG erfolgten Aufzählung erfolgsneutraler Vorgänge wurden herrschende Grundsätze des Unternehmenssteuerrechts kodifiziert. Erwähnung verdient hier die Steuerneutralität der Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte innerhalb der Schweiz. Dies gilt jedoch nur, soweit keine Veräußerung oder buchmäßige Aufwertungen vorgenommen worden sind. Da eine gleiche Regelung in Art. 24 Abs. 2 StHG aufgenommen ist, führen damit Gesellschafts- und Geschäftsverlegungen in der Schweiz sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch bei den kantonalen Steuern nicht zu steuerpflichtigen Vorgängen. Demnach stehen die steuerlichen Regelungen dem Gebot der Niederlassungsfreiheit innerhalb der Schweiz nicht entgegen.
536
Steueraufschub bei Umstrukturierungen. Der in Art. 61 DBG geregelte Steueraufschub bei Umstrukturierungen ist entsprechend Art. 19 DBG für natürliche Personen geregelt.
537-545
Einstweilen frei.