Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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3. Vergleich mit OECD-MA und Vergleich mit anderen DBA
4
Art. 4 weicht wesentlich von Art. 4 OECD-MA ab. Dies belegt schon die Zahl der Absätze (DBA-Schweiz: 11; OECD-MA: 3). Art. 4 Abs. 1 stimmt in seinem wesentlichen Kern mit Art. 4 Abs. 1 OECD-MA überein, auch wenn die Formulierung S. 12eine wesentlich andere ist. Der erst im OECD-MA 1977 eingefügte Art. 4 Abs. 1 Satz 2 (Ausschluss der Quelleneinkünfte) ist im DBA-Schweiz noch nicht enthalten. Eine entsprechende Abgrenzung gegenüber der „beschränkten Steuerpflicht“ erübrigt sich jedoch auch wegen der klaren Bezugnahme von Satz 1 auf die unbeschränkte Steuerpflicht in einem der beiden Vertragsstaaten. Außerdem fehlt jeder Hinweis darauf, dass auch die Vertragsstaaten selbst und ihre Gebietskörperschaften das DBA in Anspruch nehmen können. Bei der Umschreibung der Ansässigkeit wird unmittelbar auf die unbeschränkte Steuerpflicht eines der beiden Vertragsstaaten Bezug genommen. Art. 4 Abs. 2 stimmt praktisch wörtlich mit Art. 4 Abs. 2 OECD-MA überein, wenn man von einigen wenigen abweichenden Formulierungen absieht (Vertragsstaat statt Staat; „Staatsangehörigkeit besitzt“ statt „Staatsangehöriger ist“). Art. 4 Abs. 8 ...