Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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1. Ziele der Regelung
„(6) Bei Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, ...“
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Beibehaltung der Gewinnabgrenzungssystematik. Die Vorschrift des Abs. 6 enthält, ebenfalls in wörtlicher Übereinstimmung mit dem OECD-MA 2008, eine Kontinuitätsklausel bzw. ein Stetigkeitsgebot hinsichtlich der Methodenwahl bei der Zurechnung von Gewinnen zur Betriebsstätte. Sie hat zum einen den Zweck, die anzuwendende Methode der Gewinnaufteilung für die Unternehmen der Vertragsstaaten vorhersehbar zu machen und ihnen auf diese Weise eine gewisse Sicherheit hinsichtlich der steuerlichen Behandlung ihrer Betriebsstätten zu geben. Andererseits dient sie zugleich der Vermeidung willkürlicher Methodenwechsel je nach Günstigkeit des im Einzelfall zu erwartenden Ergebnisses; auf diese Weise trägt sie nicht zuletzt dazu bei, dass sich Unterschiede zwischen den verschiedenen Gewinnzurechnungsmethoden im Mehrperiodenvergleich ausgleichen können. Schließlich bewirkt sie sowohl aus der Sicht der Unternehmen als auch für die beteiligten Finanzverwaltungen eine Erleichterung des Besteuerungsverfahrens, indem sie ...