Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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I. Entstehungsgeschichte und Vergleich mit OECD-Musterabkommen
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Vergleich mit DBA 1931/59. Vorläufer des Art. 2 ist Art. 1 DBA 1931/59, der in seinen Abs. 1 und 2 ebenso wie nunmehr Art. 2 die Steuern bezeichnet, auf die das Abkommen anzuwenden ist.
2
Art. 2 Abs. 1 enthält ebenso wie früher Art. 1 DBA 1931/59 die allgemeine Vorschrift hinsichtlich der Steuerart, des Steuergegenstandes und des Steuergläubigers. Unterschiede bestehen darin, dass nicht mehr von direkten Steuern die Rede ist und der gegenüber den Verhältnissen des Jahres 1931 veränderten staatlichen Gliederung Deutschlands Rechnung getragen worden ist.
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Eine dem Art. 2 Abs. 2 Satz 1 entsprechende Definition der unter das Abkommen fallenden Steuern enthielt Art. 1 DBA 1931/59 nicht. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 stimmt wörtlich mit Abs. 4 Schlussprotokoll zu den Art. 1 und 9 überein. Die in Art. 2 Abs. 2 ausdrücklich angeordnete Geltung für die außerordentlichen Steuern ergibt sich für das DBA 1931/59 aus dem Zusatzprotokoll vom .
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Art. 2 Abs. 3 stimmt sachlich mit Art. 1 Abs. 2 DBA 1931/59 darin überein, dass er eine beispielhafte Aufzählung der unter das Abkommen fallenden Steuern enthält. Das gilt auch, soweit ...