Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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2. Vergleich mit OECD-MA
1.1
Erb. Art. 7 folgt der entsprechenden Vorschrift im OECD-MA 1966. Beide sehen, anders als das ESt DBA, kein ausschließliches Besteuerungsrecht zugunsten eines der Vertragsstaaten vor. Man hielt, da es um Nachlass- und Erbschaftsteuern geht, eine andere Beurteilung für angebracht als bei der Vermögensteuer.
Im OECD-MA 1982 fehlt eine Bestimmung wie Erb. Art. 7. Dort heißt es nun unter der Überschrift „Anderes Vermögen“: „Vermögen, das Teil eines Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist und in den Artikeln 5 und 6 nicht behandelt wurde, kann ohne Rücksicht auf seine Belegenheit nur in diesem Staat besteuert werden.“