Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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3. Beweislast für die Voraussetzungen eines Methodenwechsels
„..., es sei denn, ...“
673
Beweislastverteilung. Die Vorschrift des Abs. 6 erlaubt unter gewissen Voraussetzungen (s. hierzu Rz. 675 ff.) bei der Gewinnabgrenzung vom Prinzip der Methodenstetigkeit (s. Rz. 670) abzuweichen. Solche Abweichungen sollen indessen nach dem Abkommen die Ausnahme sein, deren Voraussetzungen im Einzelfall dargelegt und (positiv) festgestellt werden müssen. Dies kommt namentlich in der Formulierung „es sei denn“ zum Ausdruck, die damit zugleich die Beweislastverteilung determiniert (vgl. Rz. 168): Wer auch immer von der einen zur anderen Methode S. 268übergehen will, muss dartun und erforderlichenfalls nachweisen, dass hierfür ausreichende Gründe vorliegen. Bloße Vermutungen reichen insoweit nicht aus. Bleibt diese Frage ungeklärt, so kann ein Methodenwechsel weder vom Unternehmen noch von einer der beteiligten Finanzbehörden (einseitig) durchgesetzt werden. Dann muss vielmehr, sofern und solange der andere Teil einem solchen Wechsel widerspricht, die bislang verwendete Methode beibehalten werden. Die (zumindest tatsächliche) Möglichkeit einer abweichenden gegenseitigen Verständigung (s...