Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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6. Gewöhnliches Ausüben der Vollmacht
„... und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, ...“
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Kein Erfordernis besonderer Ortsbezogenheit des Vertreters. Zur Begründung einer sog. Vertreterbetriebsstätte verzichtet Abs. 4 nach seinem Wortlaut vollständig auf einen konkreten Ortsbezug zugunsten persönlicher Merkmale des Vertreters, d.h. die Vertretertätigkeit kann grds. im gesamten anderen Vertragsstaat ausgeübt werden und dennoch eine Betriebsstätte begründen, auch wenn der Vertreter nicht im Rahmen einer festen Geschäftseinrichtung oder an einem speziellen Ort tätig wird. Die Vertreterbetriebsstätte ist reine Tätigkeitsbetriebsstätte. Es genügt, wenn der Vertreter „die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt“. Eine geographische Beschränkung ist damit nicht vorausgesetzt.
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Kuriose Ergebnisse. Die im Gegensatz zu Abs. 1 fehlende Voraussetzung einer Tätigkeit des Vertreters im Rahmen einer festen Geschäftseinrichtung kann zu kuriosen Ergebnissen führen:
Die schweizerische A-AG betreibt Kioske auf fahrenden Schiffen in deutschen Gewässern jenseits einer sog. Vertreterbetriebsstätte. Wird der Kiosk über einen Vertreter i.S. des Art. 5 Abs. 4 betrieb...