Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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1. Allgemeines
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Zweck des sog. Betriebsstättenvorbehalts. Abkommensrechtlich ist nicht ausgeschlossen, dass es sich bei Vergütungen um Lizenzgebühren i.S.v. Art. 12 Abs. 2 handelt, diese gleichzeitig aber zu dem Unternehmensgewinn i.S.v. Art. 7 Abs. 1 gehören. In diesen Fällen besteht ein Konkurrenzverhältnis zwischen den Einkunftsarten, das rechtsfolgemäßig zu lösen ist, d.h. die Rechtsfolge entweder des Art. 12 Abs. 1 oder des Art. 7 Abs. 1 findet vorrangig Anwendung. Unterhält die Person, die die Lizenzgebühren erzielt, im Quellenstaat der Lizenzgebühren eine Betriebsstätte, so wird das Konkurrenzproblem über den sog. Betriebsstättenvorbehalt des Art. 12 Abs. 3 gelöst. Der Betriebsstättenvorbehalt ist Bestandteil des abkommensrechtlichen Betriebsstättenprinzips, welches eine befriedigende Aufteilung des Steueraufkommens zwischen den Vertragstaaten herstellen soll und dazu dem sog. Betriebsstättenstaat u.U. das vorrangige Besteuerungsrecht zuweist, weil eine besonders intensive geschäftliche Beziehung zu diesem besteht (s. Art. 5 Rz. 6). An sich geht die nur für Lizenzgebühren geltende Rechtsfolge des Art. 12 Abs. 1 unter dem Aspekt der Spezialität der des Art...