Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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b) Steuerbare Einkünfte
211
Allgemeine Umschreibung. Im DBG sind die steuerbaren Einkünfte in den Art. 16-23 aufgeführt. In Art. 16 Abs. 1 DBG ist in allgemeiner Umschreibung festgelegt, dass der Einkommenssteuer alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte unterliegen. Nach Art. 16 Abs. 3 DBG sind Kapitalgewinne aus der Veräußerung von Privatvermögen steuerfrei. Sodann erfolgt in den sich anschließenden Artikeln eine Einzelaufzählung von Einkünften.
S. 30
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Einzelaufzählung von Einkünften. Bei diesen handelt es sich um solche aus
unselbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 17 DBG)
alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile (die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung einschließlich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil dar);
Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung unterliegen einem besonderen Steuerregime;
sel...