Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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4. Rückverweisungen auf Art. 7
868
Betriebsstättenvorbehalt. Verschiedene der nach Abs. 8 vorrangigen Abkommensnormen verweisen ihrerseits auf Art. 7 zurück. Die Rückverweisung gilt allerdings nur für Einkünfte im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern, die „tatsächlich zu einer Betriebsstätte gehören“ (so Art. 10 Abs. 5, Art. 11 Abs. 3, Art. 12 Abs. 3). Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, bleibt es in Bezug auf die betreffenden Einkünfte bei der Anwendbarkeit der vorrangigen Norm.
869
Tatsächliche Zugehörigkeit. Nach der Rspr. des BFH gehört ein Wirtschaftsgut nur dann „tatsächlich zu einer Betriebsstätte“, wenn es zum einen in einem funktionalen Zusammenhang zu der in der Betriebsstätte ausgeübten Tätigkeit steht. Zum anderen verlangt der BFH, dass das betreffende Wirtschaftsgut bei einem mit der Betriebsstätte vergleichbaren selbständigen Unternehmen zu dessen aktivem Betriebsvermögen zählen würde. Nicht ausreichend ist hingegen, dass die Betriebsstätte - wäre sie ein selbständiges Unternehmen - für das betreffende Wirtschaftsgut einen Passivposten bilden müsste.
870
Rückverweisung bei Mitunternehmerschaften. Auf dieser Basis ist eine Rückverweisung bejaht worden in Bezug ...