Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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4. Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats
„... können nur in diesem Staat besteuert werden, ...“
a) Begriff „Besteuerung“
141
Besteuerung von Unternehmensgewinnen. Art. 7 regelt ausschließlich Fragen der Besteuerung von Unternehmensgewinnen. Das Recht der Vertragsstaaten, den Unternehmen nach Maßgabe ihres nationalen Rechts andere Geldleistungen aufzuerlegen, wird von der Vorschrift nicht berührt. Zum Begriff der Steuer i.S.d. Abkommens wird auf Art. 2 Rz. 41-50 zu verwiesen.
Durch Art. 7 nicht ausgeschlossen wird hiernach insbesondere das Recht der Vertragsstaaten, Gebühren und Beiträge (hierzu Art. 2 Rz. 43) auch von denjenigen Einrichtungen eines im anderen Vertragsstaat ansässigen Unternehmenszu erheben, die nicht Betriebsstätten i.S.d. Art. 5 sind. Auf diesem Weg drohende Diskriminierungen von Unternehmen des jeweils anderen Vertragsstaats können nicht durch Berufung auf das DBA, sondern allenfalls aufgrund sonstiger zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder allgemeiner Regeln des Völkerrechts abgewehrt werden. Das DBA befasst sich mit diesen Fragen nicht.