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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 69. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

e) Bezüge zum Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz

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Freizügigkeitsabkommen. Die EU und die Schweiz haben am eine Reihe von Abkommen geschlossen, und zwar das

  • Abkommen über die Freizügigkeit,

  • Abkommen über den Luftverkehr,

  • Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schienen und Straße,

  • Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen,

  • Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen,

  • Abkommen über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens,

  • Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit.

Sämtliche Abkommen treten nach Art. 25 Abs. 1 FZA nur gemeinsam in Kraft, und zwar nach Abschluss des Ratifizierungsverfahrens am . Das FZA entfaltet keine Rückwirkung.

Von den acht sektoriellen Abkommen der Schweiz und der EU aus 2004 ist für das Steuerrecht nur das Zinsbesteuerungsabkommen relevant.

Nach dem Erfolg der Volksinitiative „Gegen Masseneinwanderung“, der zu Art. 121a BV geführt hat, müssen entgegenstehende völkerrechtliche Verträge nach Art. 197 Nr. 11 BV neu verhandelt werden. Diese Verhandlungen sind derzeit nicht abgeschlossen.

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Eigenschaft des FZA. Das FZA ist ein gemischtes Abkommen, bei dem neben der EU auch die Mitgliedstaaten beteiligt sind. Die EG konnte über den Abschluss erst entscheiden, nachdem die Mitgliedstaaten das nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften erforderliche Vertragsabschlussverfah

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