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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 69. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

4.4 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren (Tarifcode E)

Arbeitnehmer, deren Bruttoeinkünfte (kleinere Arbeitsentgelte) im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens besteuert werden, werden für diese Einkünfte mit dem Tarifcode E an der Quelle besteuert. Dieser Quellensteuerpflicht können auch Arbeitnehmer unterliegen, die grundsätzlich im ordentlichen Veranlagungsverfahren besteuert werden. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 21 - 24 QStV.

Die Grundsätze des vereinfachten Abrechnungsverfahrens sind in Artikel 37a DBG bzw. in den Artikeln 2 und 3 BGSA festgehalten.

Ob die Besteuerung für eine Tätigkeit nach den Bestimmungen des BGSA erfolgt, liegt in der Kompetenz des Arbeitgebers. Die Berechtigung zur Abrechnung von Löhnen im vereinfachten Abrechnungsverfahren wird von den AHV-Ausgleichskassen erteilt.

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