Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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1.6 Umfang des zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehrs
Der Umfang der zwischenstaatlichen Rechtshilfe in Steuerstrafsachen bestimmt sich nach den völkerrechtlichen Vereinbarungen (§ 1 Abs. 3 IRG) oder nach §§ 59 ff. IRG. Folgende Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:
a) Durchsuchung von Personen und Räumen;
b) Beschlagnahme und Herausgabe von Beweismitteln;
c) Vernehmung von Beschuldigten, Zeugen und Sachverständigen;
d) Einnahme richterlichen Augenscheins und
e) Zustellung von Verfahrensurkunden.