Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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V. Ausnahme für das im Grenzgebiet tätige Personal bestimmter Einrichtungen (Abs. 4)
„(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 können Vergütungen der dort genannten Art, wenn sie von dem in den Grenzgebieten tätigen Personal der Bahn-, Post-, Telegrafen- und Zollverwaltungen der beiden Vertragstaaten bezogen werden, nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem diese Personen ansässig sind.“
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Im Grenzgebiet tätiges Bahn-, Post-, Telegrafen-, und Zollpersonal. Die Vorschrift betrifft die Bezüge der im Grenzgebiet tätigen Bediensteten von Bahn, Post S. 38und Zoll der beiden Vertragsstaaten. Historisch geht sie auf einen zwischen den schweizerischen Nordkantonen und dem Deutschen Reich geschlossenen Staatsvertrag (vom ) zurück, der bereits den gleichen Inhalt hatte. Weil in Abs. 4 auch Zollbedienstete genannt sind, handelt es sich nicht um eine Rückausnahme zu Abs. 3. Vielmehr stellt die Vorschrift eine Ausnahme zu Abs. 1 dar und zwar auch insoweit, als Abs. 1 infolge der Verweisung in Abs. 3 Anwendung findet. Abs. 4 gilt mithin auch für die Beschäftigten der privatrechtlichen Nachfolgeorganisationen der früheren öffentlich rechtlich organisierten Bahnen etc., so...