Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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3. Geltung in beiden Vertragsstaaten
„... in jedem Vertragsstaat ...“
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Bilaterale Bindungswirkung. Art. 7 Abs. 2 wendet sich an beide Vertragsstaaten. Die hier vorgegebene Methode der Gewinnzurechnung ist - abgesehen vom Vorbehalt des Abs. 4 (s. oben Rz. 250) - also sowohl von Deutschland als auch von der Schweiz im Rahmen ihrer jeweiligen Besteuerung zu beachten. Keine Rolle spielt insoweit, welcher der Vertragsstaaten im Einzelfall Ansässigkeitsstaat und welcher Betriebsstättenstaat ist. Vielmehr müssen sowohl der (jeweilige) Ansässigkeitsstaat als auch der Betriebsstättenstaat die nach der Methode des Abs. 2 berechneten Gewinne der Betriebsstätte zurechnen; diese sind nach Abs. 1 Satz 2 im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten dem Betriebsstättenstaat zur Besteuerung zugewiesen. Ob und inwieweit sie daneben im Ansässigkeitsstaat besteuert werden dürfen, richtet sich dann nach Art. 24 (s. oben Rz. 221). Die nicht auf die Betriebsstätte entfallenden Teile des Gewinns unterliegen dagegen dem ausschließlichen Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats (s. oben Rz. 42).
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Ursachen möglicher Komplikationen. Dass sowohl der Ansässigkeits- als auch der Betriebsstättenst...