Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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4. Vergleich mit der deutschen Verhandlungsgrundlage
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Im Vergleich zur deutschen Verhandlungsgrundlage weist das DBA umfangreiche Sonderregelungen zur steuerlichen Ansässigkeit auf, welche auf deutsches Begehren eingefügt wurden. Einerseits durchbrechen Ausnahmevorschriften den Grundsatz, wonach das unbeschränkte Besteuerungsrecht ausschließlich dem Staat zugewiesen wird, in welchem eine natürliche Person nach Art. 4 Abs. 2 vorrangig ansässig ist (Art. 4 Abs. 3). Eine analoge Regelung eines zusätzlichen, deutschen Besteuerungsrechts kennt Art. 4 Abs. 9 für juristische Personen. Selbst nach Wegzug kennt das DBA im Wegzugsjahr sowie in den folgenden fünf Jahren Sonderbesteuerungsrechte für Deutschland (Art. 4 Abs. 4). Eine analoge Regelung kennt die deutsche Verhandlungsgrundlage ebenfalls nicht. Andererseits werden Personen, die nach dem Aufwand besteuert werden (sog. Aufwand- oder Pauschalbesteuerte), trotz zweifelsfreier Ansässigkeit in der Schweiz vom persönlichen Geltungsbereich des Abkommens ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt wiederum bei der Option zur sog. modifizierten Besteuerung nach dem Aufwand.