Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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2. Besteuerungsrecht dem Grunde nach
„(2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; ...
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Quellenbesteuerungsrecht. Art. 10 Abs. 2 Halbs. 1 knüpft an Abs. 1 an („diese“ Dividenden, s. Rz. 30) und enthält den Grundsatz, dass auch der Ansässigkeitsstaat der die Dividenden zahlenden Gesellschaft (= „Quellenstaat“ der Dividenden) dem Grunde nach abkommensrechtlich über ein Besteuerungsrecht verfügt. Hingegen wird dieses Besteuerungsrecht in Art. 10 Abs. 2 Halbs. 2 der Höhe nach beschränkt (s. auch Rz. 25).
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„Diese“ Dividenden. Gegenstand der Verteilungsregelung des Art. 10 Abs. 2 Halbs. 1 sind „diese Dividenden“. Der Begriff „Dividenden“ wird in Abs. 4 eigens definiert (dazu Rz. 80 ff.). Durch die Verwendung „diese“ knüpft Art. 10 Abs. 2 Halbs. 1 darüber hinaus aber auch an die in Art. 10 Abs. 1 vorgenommene Spezifikation an: Erfasst sind von Art. 10 Abs. 2 daher (nur) Dividenden, „die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt“.
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In einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft. Die in Ar...