Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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4. Konsultationsvereinbarungen und DBA-Auslegung
20.1
Deutsch-schweizerische Konsultationsvereinbarungen ohne Bindungswirkung. Konsultationsverfahren i.S.v. Art. 26 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 sind darauf gerichtet, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung der Abkommen entstehen, im gegenseitigen Einvernehmen zu beseitigen sowie Regelungslücken in DBA zu schließen. Sie sollen Rechtsfragen ohne Bezug auf einen konkreten Einzelfall (anders als in sog. Verständigungsverfahren, Art. 26 Abs. 1, 2) regeln. Konsultationsverfahren zielen auf eine gleichmäßige Anwendung und Auslegung der DBA. Deutschland hat fußend auf Art. 26 Abs. 3 bereits in der Vergangenheit mit der Schweiz zahlreiche zwischenstaatliche Konsultationsvereinbarungen, insbesondere in Form von Auslegungsvereinbarungen, getroffen. Sie können, sofern sie sich innerhalb der Wortlautgrenze halten, als „spätere Übereinkunft“ (Art. 31 Abs. 2 Buchst. a WÜRV) im Wege der authentischen Auslegung fruchtbar gemacht werden. Darüber hinaus ging die Finanzverwaltung davon aus, dass Konsultationsvereinbarungen nicht lediglich die nachgeordneten Behörden bzw. die Vertragsstaaten binden würden, sondern...