Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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1. Geheimhaltung und Amtshilfe
1055
Art. 110 und 111 DBG. In Art. 110 DBG ist die Geheimhaltung durch die mit dem Vollzug des DBG betrauten Behörden geregelt (Steuergeheimnis). Eine Ausnahme von der Geheimhaltungspflicht besteht nur insoweit, als das Bundesrecht dies positiv zulässt. Die Regelung ist daher in engem Zusammenhang mit der Amtshilfe (Art. 111 DBG) zu sehen. Damit ist zunächst die Amtshilfe unter den Steuerbehörden angesprochen. Sie sind uneingeschränkt zur Auskunftserteilung verpflichtet. Gleiches gilt für die sonstigen Behörden. Ihnen steht auch ein Anzeigerecht zu. Neu eingeführt wurde die Pflicht der Sozialversicherungsbehörden zur Auskunftserteilung.