Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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1. Vergleich mit DBA 1931/59
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Vergleich mit DBA 1931/59 und OECD-MA 1963. Art. 12 hat keine Vorgängervorschrift im DBA 1931/59. Grenzüberschreitende Lizenzgebühren wurden regelmäßig durch die „sonstigen Einkünfte“ i.S.d. Art. 7 DBA 31/59 erfasst. Inhaltlich ergibt sich durch die Einführung des Art. 12 gegenüber der bisherigen Rechtslage insoweit keine wesentliche Änderung, als weiterhin allein dem Ansässigkeitsstaat des Empfängers der Lizenzgebühren das alleinige Besteuerungsrecht zukommt. Im Rahmen der Abkommensverhandlungen konnte sich Deutschland mit dem Ansinnen einer Sockelbesteuerung für den Quellenstaat nicht durchsetzen. Umstritten war unter dem DBA 1931/59 aber die Frage, ob das Besteuerungsrecht auch dann dem Ansässigkeitsstaat des Lizenzgebers zustand, wenn die Lizenzgebühren in einer gewerblichen Betriebsstätte im anderen Vertragstaat anfielen. Bei Einführung des Art. 12 wurde der Wortlaut des Art. 12 OECD-MA 1963 vollständig übernommen.