Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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3. Änderungs- bzw. Revisionsprotokoll 2010
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Erweiterung um Schiedsverfahren. Durch das Änderungsprotokoll vom , das am in Kraft getreten ist, wurde Art. 26 zum ersten Mal seit 1971 geändert, indem in den neuen Abs. 5-7 ein Schiedsverfahren geschaffen wurde, das es ermöglichen soll, auch solche Fälle einer Lösung zuzuführen, bei denen zuvor eine Einigung der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten im Rahmen des VerständiS. 11gungsverfahrens gescheitert war. Im Grundsatz lehnt sich die Schiedsklausel an diejenige des Art. 25 Abs. 5 OECD-MA an, enthält jedoch in gewichtigen Punkten Modifikationen, die an entsprechender Stelle noch genauer erörtert werden (s. Rz. 91 ff.). Die Schiedsklausel ist auf alle bei der Ratifizierung des Änderungsprotokolls am anhängigen und nicht binnen drei Jahren bis zum abgeschlossenen Verständigungsverfahren (Art. 6 Abs. 1, 2 Buchst. c Änderungsprotokoll v. ) genauso anwendbar wie für neu anhängige Verständigungsverfahren.