Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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2. Familienbesteuerung
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Ehegatten und eingetragene Partnerschaften. Die in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten sowie die eingetragenen Partnerschaften werden nicht selbständig besteuert. Ihr Einkommen und Vermögen wird zusammengerechnet. Das gilt grundsätzlich auch für das Einkommen und Vermögen der unter elterlicher Gewalt lebenden Kinder. Hieraus ergibt sich, dass Ehegatten unter Einbezug des Einkommens und Vermögens ihrer minderjährigen Kinder zusammen veranlagt werden.
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Erwerbseinkommen und Grundstückgewinne von unmündigen Kindern. Nicht in das Familieneinkommen einbezogen werden in der Regel das ErwerbseinkomS. 29men und Grundstückgewinne der unmündigen Kinder. Hiermit wird das Kind selbst zur Steuer herangezogen.
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Höhere Steuern aufgrund Einkommen und Vermögen von Kindern. Die Zusammenrechnung der Einkünfte führt einerseits zur „interfamiliären“ Einkommensverrechnung, womit auch positive und negative Einkünfte ausgeglichen werden. Andererseits bewirkt die Zusammenrechnung aber auch wegen der progressiven Steuersätze eine Erhöhung der Steuern. Diese wird durch tarifliche Entlastungen (s. auch Art. 11 Abs. 1 StHG) gemindert.
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Gemeins...