Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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3.2.5 Übersetzung von Dokumenten in fremder Sprache (§ 87 Abs. 2 AO)
Auf Anforderung sind Dokumente in fremder Sprache in die deutsche Sprache zu übersetzen. Ein Übersetzungsverlangen ist auf das notwendige Maß zu beschränken. Geht es um die Übersetzung eines umfangreichen Vertrages oder anderer Dokumente in englischer Sprache, sollte eine Anforderung von Übersetzungen auf die wesentlichen Vertragsteile begrenzt werden. Wurden die Dokumente nur teilweise übersetzt, bedeutet dies nicht, dass Informationen in den nicht übersetzten Teilen der Finanzbehörde schon wegen der Vorlage der Unterlagen bekannt geworden sind (z. B. § 173 AO, neue Tatsachen).
In begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder vereidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangt werden. Wird eine angeforderte und für die Prüfung notwendige Übersetzung nicht unverzüglich vorgelegt, kann die Finanzbehörde eine Übersetzung auf Kosten des Beteiligten anfertigen lassen (§ 87 Abs. 2 Satz 3 AO) oder die Unterlagen als unbeachtlich behandeln. In beiden Fällen soll die Finanzbehörde den Beteiligten vorher auf diese Folgen hinweisen.
Die Finanzbehörde ist nicht verpflichtet, ...