Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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3.4.9 Frist für die Vorlage der Aufzeichnungen (§ 90 Abs. 3 Satz 8 AO)
Aufzeichnungen sind innerhalb von 60 Tagen nach Anforderung vorzulegen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Anforderung, nicht mit dem Prüfungsbeginn im Unternehmen des Steuerpflichtigen. Die Finanzbehörde kann die Vorlage auch dann innerhalb der Frist verlangen, wenn die Außenprüfung auf Antrag des Steuerpflichtigen verschoben wird. Es obliegt dem Steuerpflichtigen, erforderliche Vorkehrungen zu treffen, um die Vorlagefrist einhalten zu können. Die Finanzbehörde geht davon aus, dass die SteuerS. 959pflichtigen die für die Verrechnungspreisbildung wesentlichen Daten und Fakten regelmäßig zeitnah sammeln und sachgerecht und geordnet verfügbar halten (Tz. 1.11 Satz 2, Tz. 1.68 Satz 5, Tz. 5.28 Satz 1 OECD-Leitlinien 1995 „Transfer Pricing Guidelines for Multinational Enterprises and Tax Administrations“ der OECD, Paris 1995).
Die für die Durchführung der Prüfung zuständige Behörde kann die Frist in begründeten Einzelfällen verlängern (§ 90 Abs. 3 Satz 9 AO).