Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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2.3 Geschäftswege bei ausgehenden Ersuchen, Bewilligung
Ausgehende Rechtshilfeersuchen bedürfen der völkerrechtlichen Bewilligung durch die Bundesregierung oder durch die von ihr durch Delegation bestimmten Stellen.
Wird das Ersuchen durch die Justizbehörde gestellt, leitet diese das Ersuchen nach Bewilligung auf dem vorgesehenen Geschäftsweg an die ausländische Empfangsbehörde weiter. Sofern die Finanzbehörde das Ersuchen aufgrund eines bilateralen Vertrages stellt (Tz. 2.2.2), leitet sie das Ersuchen der zuständigen Justizbehörde zur Bewilligung zu. Nach Bewilligung leitet die Finanzbehörde das Ersuchen auf dem vorgesehenen Geschäftsweg an die ausländische Empfangsbehörde weiter.