Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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4. Unabhängigkeit der Zurechnung vom Ort der Aufwandsentstehung
„..., gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.“
565
Irrelevanz des Orts der Aufwandsentstehung. Art. 7 Abs. 3 stellt klar, dass wirtschaftlich mit einer Betriebsstätte zusammenhängende Aufwendungen auch dann dieser Betriebsstätte zuzurechnen sind, wenn sie außerhalb des Betriebsstättenstaats entstanden sind. Es handelt sich hierbei um eine fast zwangsläufige Folge aus dem Grundsatz, dass es für die Zurechnung von Einkünften zur Betriebsstätte allein auf die wirtschaftliche Zugehörigkeit und nicht auf den Ort der Einkunftserzielung ankommt (s. Rz. 229 f.). Die Regel gilt unabhängig davon, ob der Ort der Aufwandsentstehung im Ansässigkeitsstaat oder in einem Drittstaat liegt. Damit erübrigt es sich - zumindest aus steuerrechtlicher Sicht - zugleich, diesen Ort im Einzelfall konkret zu bestimmen. Zur Unabhängigkeit der Aufwandszurechnung davon, welcher Unternehmensteil die Aufwendungen tatsächlich getragen hat s. Rz. 523.
566-569
Einstweilen frei.