Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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4. Anleihen, Schuldverschreibungen, Wandelanleihen (Var. 1)
„... öffentlichen Anleihen, aus Schuldverschreibungen einschließlich Wandelanleihen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind ...“
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Einnahmen aus öffentlichen Anleihen, Schuldverschreibungen einschl. Wandelanleihen. Die in der einleitenden Var. 1 der Zinsdefinition aufgeführten öffentlichen Anleihen und Schuldverschreibungen einschließlich Wandelanleihen haben lediglich beispielhaften Charakter (s. zum Begriff der Anleihe näher Rz. 44). Soweit die in Rede stehende Kapitalüberlassung bereits unter die Var. 1 subsumiert werden kann, ist ein Rückgriff auf den Begriff der „Forderungen jeder Art“ nicht mehr notwendig. Nach dem Wortlaut ausdrücklich zu den Zinsen i.S.v. Abs. 2 sind die Einnahmen aus öffentlichen Anleihen, Schuldverschreibungen einschl. Wandelanleihen auch dann zu zählen, wenn diese durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind. Es erfolgt also keine Anwendung des Art. 6 (dazu allg. Rz. 6).