Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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4. Grenzen von Konsultationsvereinbarungen
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DBA-Wortlaut bildet Grenze. Allerdings sind Konsultationsvereinbarungen Grenzen gesetzt: Die Inhalte von Konsultationsvereinbarungen haben sich in dem durch das im Abk. vorgegebenen Rahmen zu halten. Konsultationsvereinbarungen nach Abs. 3 sind zwischenstaatliche Verwaltungsabkommen. Der Inhalt des Abk. kann durch sie nicht geändert werden. Im Übrigen ergeben sich die Grenzen für den Abschluss von Konsultationsvereinbarungen aus der verfassungsmäßigen Bindung der zuständigen Behörden an Gesetz und Recht. Ihre spezifische Legitimation leiten die Behörden daraus ab, dass die zuständigen Behörden zu ihrem Abschluss durch Abs. 3 Satz 1 ermächtigt werden und dass die Vereinbarungen nach dem erklärten Willen der Vertragsstaaten Schwierigkeiten und Zweifel der in Abs. 3 Satz 1 genannten Art beseitigen sollen. Hieraus folgt ihre Bindungswirkung für die BeS. 13hörden beider Länder. Diese Gegebenheiten sind zwar auch von den Gerichten zu beachten. Letztere sind aber befugt zu überprüfen, ob sich die Konsultationsvereinbarungen im Rahmen der eingeräumten Ermächtigung sowie des Abkommenswortlauts bewegen und ob sie mit der innerstaatli...