Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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2. Ansässigkeit
„... die eine in einem Vertragstaat ansässige Person ...“
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Ansässigkeit des Empfängers. Die Bestimmung des Art. 16 gilt nur für Personen, die entweder in Deutschland oder in der Schweiz ansässig sind. Infolge der gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen in beiden Staaten kommen nur natürliche Personen in Betracht (§ 100 Abs. 1 AktG; Art. 707 Abs. 3 OR). Die Ansässigkeit einer natürlichen Person ist in Art. 4 Abs. 1-7 geregelt (s. Kommentierung zu Art. 4, Rz. 6-7.1; Art. 15 Rz. 30 ff.). Die Bestimmung des Art. 4 Abs. 4 spielt im Rahmen S. 6des Art. 16 keine Rolle, weil das Besteuerungsrecht nicht dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen ist. Das DBA lässt als zweiseitiges Abkommen den Konflikt ungelöst, der sich daraus ergeben kann, dass beide Vertragsstaaten für sich das Recht zur Besteuerung eines Aufsichts- oder Verwaltungsratsmitglieds reklamieren, das in einem dritten Staat ansässig ist.
„... von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Gesellschaft ...“
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Gesellschaft. Der Ausdruck „Gesellschaft“ bedeutet juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden, Art. 3 Abs. 1 Buchst. e (s. Art. 3 Rz. 61-110). Mitunternehmers...