Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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8.3 Wechsel von einem Kanton mit Monatsmodell zu einem Kanton mit Jahresmodell
Der Schuldner der steuerbaren Leistung rechnet die Quellensteuern ab dem Folgemonat des Kantonswechsels ausschliesslich mit dem anspruchsberechtigten Kanton (mit Jahresmodell) nach dessen Tarif ab.
Vor dem Kantonswechsel erfolgte Einmalzahlungen (bspw. Boni, 13. Monatsgehalt, Einkommen aus Mitarbeiterbeteiligungen) oder Änderungen des Einkommens haben keinen Einfluss auf die Ermittlung des satzbestimmenden Jahreseinkommens für die Zeit, in welcher der Kanton mit Jahresmodell anspruchsberechtigt war. Die Abrechnungen sind wie bei einem unterjährigen Ein- bzw. Austritt vorzunehmen.
Ein lediger Steuerpflichtiger arbeitet vom 1. Januar bis mit einem Pensum von 100 % beim gleichen Arbeitgeber. Er erzielt einen Bruttojahreslohn inkl. 13. Monatslohn von CHF 65 000.00 (CHF 5'000.00 × 12 + CHF 5 000.00) und erhält im Februar 2021 einen Bonus von CHF 30 000.00 ausbezahlt. Am verlegt er seinen Wohnsitz vom Kanton Bern in den Kanton Tessin.
Tabelle in neuem Fenster öffnenMonatJan.1Feb.M...