Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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1.7 Verfahren des zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehrs
Das Verfahren richtet sich nach den §§ 385 ff. AO, der StPO, dem IRG und den entsprechenden völkerrechtlichen Vereinbarungen. Einzelheiten zum Verfahren sowie zur Zuständigkeit ergeben sich aus den RiVASt und der Zuständigkeitsvereinbarung 2004. Aus dem Länderteil der RiVASt ergibt sich, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Rechtshilfe in Fiskalstrafsachen geleistet wird.
Bei Stellung von Ersuchen ohne völkerrechtliche Vereinbarung kann es sich empfehlen, durch eine Voranfrage (u.a. beim BZSt) zu klären, ob ein Rechtshilfeersuchen Aussicht auf Erfolg hat.