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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 69. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

II. Doppelwohnsitz (Abs. 2)

„(2) Hatte nach Absatz 1 ein Erblasser in beiden Vertragsstaaten einen Wohnsitz, so gilt folgendes: ...“

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Wohnsitz in beiden Staaten. Erb. Art. 4 Abs. 2 ist eine Kollisionsnorm im eigentlichen Sinn. Sie ist notwendig, da nach Anwendung der in Erb. Art. 4 Abs. 1 vorgegebenen Definitionen in manchen Fällen ein Wohnsitz des Erblassers sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in der Schweiz festgestellt werden kann. Dieses Ergebnis ist ganz natürlich, wenn man sich vergegenwärtigt, dass jeder Fiskus das Bedürfnis haben muss, die persönliche Steuerpflicht in seinem Hoheitsgebiet möglichst weit auszudehnen.

Da der Wohnsitz des Erblassers innerhalb des Anwendungsbereichs des Erb. Art. 8 den Ausschlag dafür geben soll, welchem der beiden Vertragsstaaten das Recht zur Nachlass- und Erbschaftsbesteuerung allein zusteht, muss geregelt werden, welchem Staat bei einem Doppelwohnsitz der Vorrang gebührt. Diesen Zweck erfüllt Erb. Art. 4 Abs. 2. Mit Hilfe einer Fiktion („so gilt folgendes“) wird der Wohnsitz, zu dem die stärksten Beziehungen des Erblassers bestehen, zu dem für dieses Abkommen allein maßgeblichen und damit zum „einzigen“ erklärt.

Bei der

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