Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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a) Allgemeines
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Methode der Steuerausscheidung im DBG. Nach Art. 6 Abs. 3 DBG (natürliche Personen) und Art. 52 Abs. 3 DBG (juristische Personen) erfolgt die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Verhältnis zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. In Bezug auf Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte ist allerdings zu beachten, dass solche Verluste mit inländischen Gewinnen nur insoweit verrechnet werden können, als diese Verluste im Betriebsstättenstaat noch nicht berücksichtigt wurden. Verzeichnet die Betriebsstätte innerhalb der folgenden sieben Jahre Gewinne, so erfolgt in diesen Jahren im Ausmaß der im Betriebsstättenstaat verrechneten Verlustvorträge eine Besteuerung. Verluste aus ausländischen Liegenschaften können nur dann berücksichtigt werden, wenn in dem betreffenden Staat auch eine Betriebsstätte unterhalten wird.
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Keine vergleichbare Abgrenzungsregelung im StHG. In das StHG ist keine vergleichbare Abgrenzungsregelung aufgenommen. Seine Ursache dürfte dies darin haben, dass der Bund die interkantonale Praxis für seine Besteuerungszwecke - direkte Bundessteuer - übernommen hat...