Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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3. Wohnsitz des Erblassers als Anknüpfungspunkt
„... einen Wohnsitz in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten hatten.“
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Wohnsitz. „Wohnsitz“ ist i.S. des steuerlichen Wohnsitzbegriffes gemeint, wie er in Erb. Art. 4 Abs. 1 bestimmt ist (vgl. im Einzelnen die Erläuterungen zu Erb. Art. 4 Rz. 4 ff.).
Das Abkommen knüpft an den aufgrund tatsächlicher Umstände festzustellenden Wohnsitz des Erblassers an. Nicht entscheidend ist - so ein anderer denkbarer Anknüpfungspunkt - die Staatsangehörigkeit des Erblassers. Sie kann allerdings S. 9subsidiär von Bedeutung sein. Zu den „Inländern“ und damit zu den Erblassern mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gem. Erb. Art. 4 Abs. 1 zählen bspw. auch deutsche Staatsangehörige, die sich - ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben - nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben (s. Erb. Art. 4 Rz. 5). Die Staatsangehörigkeit des Erblassers ist ferner in dem Sonderfall des Erb. Art. 4 Abs. 2 Buchst. c für die Aufteilung des Besteuerungsrechts bei Doppelwohnsitzen von Bedeutung (s. Erb. Art. 4 Rz. 21).
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Belegenheit. Der Wohnsitz des Erblassers muss in einem oder in beiden Vertragsstaaten gelegen sein. W...