Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
V. Ansässigkeit des diplomatischen und konsularischen Personals des Entsendestaats (Abs. 3)
Bei Anwendung des Abkommens gelten ...
66
Art. 29 Abs. 3 enthält gegenüber Art. 4 für Diplomaten eine Spezialregelung. Das entspricht einem in Art. 27 OECD-MK 1963 enthaltenen Vorschlag, der sich an einer bei den Mitgliedstaaten der OECD weitverbreiteten Praxis orientiert. Deutschland macht keine Ausnahme.
67-70
Einstweilen frei.
... die Angehörigen einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung, ..., und ihnen nahestehende Personen ...
71
Angehörige der diplomatischen Vertretung sind die Mitglieder des diplomatischen Personals, des Verwaltungs- und technischen Personals sowie das dienstliche Hauspersonal. Angehörige der konsularischen Vertretung sind die Konsularbeamten, die Bediensteten des Verwaltungs- und technischen Personals sowie die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals.
72-75
Einstweilen frei.
..., die ein Vertragsstaat in dem anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat unterhält, ...
76
Vertretung im anderen Vertragsstaat. Es handelt sich um eine nach den Bestimmungen des WÜD, des WÜK oder nach Völkergewohnheitsrecht eingerichtete Vertretung. Diplomatische oder konsularische Bedi...