Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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1. Überblick
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Beschränkung des Anwendungsbereichs auf fremdübliche Lizenzgebühren. Art. 12 Abs. 1 findet keine Anwendung, soweit die gezahlten Lizenzgebühren aufgrund besonderer Beziehungen zwischen Schuldner und Gläubiger den Betrag übersteigen, den die Parteien ohne diese Beziehungen vereinbart hätten. Art. 12 Abs. 4 greift nur, wenn besondere Beziehungen ursächlich für die unangemessene Höhe der Lizenzgebühr waren. Art. 12 Abs. 4 zielt in diesem Fall darauf, dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht gem. Art. 12 Abs. 1 nur für angemessene Lizenzgebühren zu gewähren. Maßgeblich ist hier der Fremdvergleichsgrundsatz. Zu beachten ist aber, dass sich Art. 12 Abs. 4 nur auf zu hoch bemessene Lizenzgebühren bezieht (s. Rz. 71). Die wirtschaftlich nicht als Vergütungen i.S.v. Art. 12 Abs. 2 zu betrachtenden Lizenzgebühren sollen nicht Art. 12 Abs. 1, sondern dem jeweils dem wirtschaftlichen Gehalt der Vergütung entsprechenden Abkommensartikel unterfallen.