Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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III. Verhältnis zum Auslandstätigkeitserlass und zum Grenzpendlergesetz
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Auslandstätigkeitserlass. Der Auslandstätigkeitserlass findet auf einen Grenzgänger, der in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, allenfalls dann Anwendung, wenn er seiner Arbeit für gewöhnlich in einer in der Schweiz befindlichen Betriebsstätte eines deutschen Stammhauses nachgeht und vorübergehend in einen Drittstaat geschickt wird.
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Unilaterale Grenzpendlerregelung. Die unilaterale Grenzpendlerregelung nach § 1 Abs. 3 EStG (fiktive unbeschränkte Steuerpflicht für Bezieher inländischer Einkünfte i.S.d. § 49 EStG ohne Ansässigkeit im Inland) gilt für Grenzgänger mit Wohnsitz in der Schweiz nicht, weil sie in Deutschland lediglich Einkünfte beziehen, die dort einem der Höhe nach begrenzten Steuerabzug unterliegen (§ 1 Abs. 3 Satz 3 EStG). Das ist konsequent, weil wegen des Besteuerungsrechts des Wohnsitzstaates dessen familienbedingte Entlastungen voll zum Zuge kommen.
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Einstweilen frei.