Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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b) Gewinnermittlung
515
Grundzüge. Die Grundzüge der Berechnung des Reingewinns sind in Art. 58 DBG geregelt. Hiernach setzt sich der steuerbare Reingewinn zusammen aus
dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags aus dem Vorjahr - Zurechnung bei Verlustvortrag, Abzug bei Gewinnvortrag,
erhöht oder vermindert um alle das Geschäftsergebnis bestimmenden Vorgänge, die nicht geschäftsmäßig begründeten Aufwand darstellen, wie
Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertmehrung von Gegenständen des Anlagevermögens
geschäftsmäßig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen
Einlagen in die Reserven
Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen
offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und
geschäftsmäßig nicht begründete Zuwendungen an Dritte
nicht in der Erfolgsrechnung ausgewiesenen Erträgen mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne. Der Liquidation steht die Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte ins Ausland gleich.
Mit der STAF wurde Letzteres durch die Bestimmung von Art. 61b DBG ersetzt. Danach werden bei Be...