Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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1. Einheitliche Behandlung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Vorsorgeeinrichtungen - unterschiedliche Behandlung von Obligatorium und Überobligatorium
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Bei der inländischen steuerlichen Behandlung von Beiträgen in und Leistungen aus einer o.g. schweizerischen Vorsorgeeinrichtung wird nicht zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen unterschieden. Beide Rechtsformen bieten für die Versicherten dieselben Möglichkeiten des Aufbaus der Altersvorsorge.
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Bei der steuerlichen Behandlung ist zwischen der nach der schweizerischen Altersvorsorge gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabsicherung (Obligatorium - Säule 2a) und der zusätzlichen Absicherung (Überobligatorium - Säule 2b) zu unterscheiden („Zweiteilungsgrundsatz“). Daraus folgt, dass sowohl die Beiträge als auch die Leistungen in einen obligatorischen und einen überobligatorischen Teil aufzuteilen sind.